Mandanteninformationen

Letzte Änderung: 07.05.2025

Hier finden Sie aktuelle Informationen zu Steuerzahlungsterminen, zur Abgabe von Erklärungen, zur Steuerklassenwahl usw.

Abgabetermine für Einkommensteuererklärungen:


Fristen für alle, die zur Abgabe verpflichtet sind


Für alle Steuerzahler, die zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind und ihre Steuererklärung ohne Steuerberater abgeben, gelten folgende Fristen:


Steuerjahr - Frist für die Steuererklärung


2025 - am 31. Juli 2026

2024 - am 31. Juli 2025

2023 - verstrichen am 02. September 2024


Für alle Steuerzahler, die zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind und ihre Steuererklärung mit Steuerberater abgeben, gelten folgende Fristen:


2025 - am 1. März 2027

2024 - am 30. April 2026

2023 - am 12. Juni 2025


Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Fristen.


Steuer-Fristen für alle, die freiwillig abgeben


Alle Steuerzahler, die freiwillig eine Steuererklärung abgeben, haben max. vier Jahre Zeit für die Abgabe. Die Abgabefristen für die freiwilligen Steuererklärungen enden jeweils am 31. Dezember.


Steuerjahr - Frist für die freiwillige Abgabe


2021 - 31. Dezember 2025

2022 - 31. Dezember 2026

2023 - 31. Dezember 2027

2024 - 31. Dezember 2028


Derzeit können somit noch folgende Steuererklärungen freiwillig abgeben werden:


Steuererklärung für das Kalenderjahr 2021

Steuererklärung für das Kalenderjahr 2022

Steuererklärung für das Kalenderjahr 2023

Steuererklärung für das Kalenderjahr 2024


Maßgebend ist der Eingang beim zuständigen Finanzamt.

Steuererklärungen seit 2019 - Grundsatz (Einkommensteuer)

Trödeln wird teurer

Wer zur Abgabe der Steuererklärung 2019 verpflichtet ist, muss diese bis zum 31.07.2020 beim Finanz­amt abgegeben haben.


Wer die Abgabe unent­schuldigt versäumt hat, zahlt evtl. einen Verspätungs­zuschlag. Dieser beträgt 0,25 % der fest­gesetzten Steuer, mindestens 25 Euro je Verspätungs­monat. Wird die Erklärung erst 14 Monate nach Ablauf des Steuer­jahrs – also im März 2021 – abge­geben, wird der Verspätungs­zuschlag fest­gesetzt. Das erfolgt auto­matisch, wenn das Finanz­amt eine Nach­forderung fest­gesetzt hat. Gibt es eine Erstattung oder beträgt die Steuer null Euro, liegt es im Ermessen der Finanz­beamten, ob ein Zuschlag fällig wird.


Für freiwil­lig erstellte Steuererklärungen gilt eine vier Jahre Frist, die Steuererklärung 2019 kann bis zum 02.01.2024 abgegeben werden.


Für von einem Steuerberater erstellte Erklärung gilt die generelle Frist bis zum 28.02.2021.

2019 gibt es vier neue Formulare

Bei den Vordrucken für die Steuererklärung 2019 gibt es eine dutliche Veränderung. Der Mantelbogen hat nur och zwei statt bisher vier Seiten. Neu sind vier Anlagen:

  • Außergewöhnliche Belastungen,
  • Sonder­ausgaben,
  • Haus­halts­nahe Aufwendungen und
  • Sons­tiges.

Damit wurde der Mantelbogen entlastet und mehr Platz zum Eintragen von Werten für Krank­heits- und Pflege­kosten und anderen außergewöhnlichen Belastungen geschaffen.


Die Anlage Sons­tiges ist für viele verschiedene Posten angelegt, z.B. für Angaben zur Steuerermäßigung bei der Erbschaft­steuer, zur Steuer­begüns­tigung für schutz­würdige Kulturgüter, zum Spenden­vortrag und zum Verlustab­zug. Auch der Antrag auf Aufteilung der Abzüge im Falle der Einzel­ver­anlagung von Ehegatten erfolgt in die Anlage Sonstiges.


Die Wahl der Veranlagungsart selbst wird  weiterhin im Haupt­vordruck getroffen.

Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte


Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2886) wurde die Entfernungspauschale ab dem Jahr 2021 um 5 Cent auf 0,35 € und ab dem Jahr 2024 um weitere 3 Cent auf 0,38 € angehoben. Die Anhebung gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer und ist zunächst bis zum Jahr 2026 befristet.


Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2886) sowie dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019 Seite 2451) haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen und zur Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 EStG ergeben. Diese Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 31. Oktober 2013 (BStBl I Seite 1376) sind in Fettdruck dargestellt sind.


Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Unfallkosten können als außergewöhnliche Aufwendungen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG) jedoch neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden (vgl. Rz. 30). Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden (§ 9 Absatz 2 Satz 2 EStG; vgl. auch unter Rz. 20 ff.).


Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.


  1. Für die Jahre 2021 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 € und ab 2024 von 0,38 €. Für die Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert ein Entfernungspauschale von 0,30 € zu berücksichtigen.
  2. Für die Jahre 2021 bis 2023 ist die anzusetzende Entfernungspauschale in Fällen, in denen die Entfernung mindestens 21 Kilometer beträgt, somit wie folgt zu berechnen: Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x 0,30 € zuzüglich Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,35 €.
  3. Für die Jahre 2024 bis 2026 ist in diesen Fällen die anzusetzende Entfernungspauschale somit wie folgt zu berechnen: Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x 0,30 € zuzüglich Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,38 €.


(Quelle: BMF, Schreiben (Entfernungspauschalen; Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2886) sowie Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019 Seite 2451) vom 18.11.2021)

Keine Erinnerung an Vorauszahlungen bei Einkommen- und Körperschaftsteuer mehr

Das Landesamt für Steuern hat darüber informiert, dass ab dem 2. Quartal 2020 keine Zahlungshinweise für die Vorauszahlung von Personensteuern vor deren Fälligkeit mehr versandt werden.

Dies betrifft alle Steuerpflichtigen.

Hintergrund ist, dass der Versand von Zahlungshinweisen jährlich Kosten in sechsstelliger Höhe verursacht habe, die man im Sinne eines wirtschaftlichen Umgangs mit den zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln einsparen könne.
Um keine Zahlungen zu versäumen, bzw. die Zahlungen in richtiger Höhe zu veranlassen, bietet sich ein SEPA-Lastschriftverfahren an.

Die Teilnahme am Lastschriftverfahren kann dabei – so das Landesamt für Steuern – auch auf die Abbuchung von Vorauszahlungen begrenzt werden.

Weitere Hinweise zum SEPA-Lastschriftverfahren finden sich unter der Rubrik Downloads.