Die Grundsteuer in Rheinland-Pfalz
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 waren die Regelungen des bisherigen Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 führte nach Auffassung des Gerichts zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gab. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit dem genannten Urteil für verfassungswidrig erklärt.
Zum einen gelten sie für die in der Vergangenheit festgestellten Einheitswerte und die darauf beruhende Erhebung von Grundsteuer und darüber hinaus in der Zukunft zunächst bis zum 31. Dezember 2019. Bis zu diesem Zeitpunkt musste der Gesetzgeber eine Neuregelung treffen, was auch so erfolgt ist.
Zum anderen wurde bestimmt, dass sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat, gelten die beanstandeten Bewertungsregeln noch für weitere fünf Jahre fort, aber
nicht länger als bis zum 31. Dezember 2024.
Neue Anzeigepflicht bei Veränderungen am Grundstück
Mit der Regelung in § 228 Abs. 2 BewG hat der Gesetzgeber eine eigene Anzeigepflicht eingeführt, nach denen der Eigentümer eines Grundstücks Veränderungen, die sich auf den Wert auswirken anzeigen muss:
§ 228 Abs. 2 BewG:
"Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, ist auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.
Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist."
Niedrigerer gemeiner Wert ist zugelassen
Gemäß § 220 Abs. 2 BewG n. F. ist zugelassen, dass im neuen Bewertungsrecht ein niedrigerer gemeiner Wert zulässig ist, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt.
Mit der Neuregelung in § 220 Abs. 2 BewG n. F. reagiert der Gesetzgeber auf die BFH-Beschlüsse [u.a. BFH Beschluss v. 27.05.2024 - II B 78-23 (AdV) BStBl 2024 II S. 543, AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell – hier der Leitsatz: „Die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) sind bei der im Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzge-richtsordnung gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist.“] zur Ermittlung des Grundsteuerwerts.
Mit den vorgenannten Beschlüssen (BStBl 2024 II S. 543 und BStBl 2024 II S. 546) hatte der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden gemeinen Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.
Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann in entsprechender Anwendung des § 198 Absatz 2 BewG regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO-IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.