Die Betten- bzw. Beherbergungssteuer allgemein
Die sogenannte Bettensteuer, auch als Beherbergungssteuer, Übernachtungssteuer oder selten als Kulturförderabgabe bezeichnet, ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2a GG. Sie wird von Gemeinden und Städten auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben erhoben. Die Steuer richtet sich an den Aufwand, den Übernachtungsgäste für die Nutzung von Beherbergungsleistungen betreiben, und wird in der Regel vom Übernachtungsgast getragen. Die Steuer wird häufig prozentual auf den Übernachtungspreis oder auch (seltender) als fester Betrag in Euro pro Übernachtung berechnet. Die Bettensteuer wird auf der Grundlage von Satzungen der jeweiligen Gemeinde erhoben.
Die Einnahmen aus der Bettensteuer dienen in der Regel der Finanzierung kommunaler Aufgaben, insbesondere im Bereich Kultur und Tourismus, die Einnahme unterliegt jedoch keiner Zweckbindung. Die Erhebung der Bettensteuer wurde mehrfach gerichtlich überprüft und als verfassungsgemäß eingestuft, solange sie den Anforderungen an eine Aufwandsteuer entspricht und keine unzulässige Doppelbesteuerung mit der Umsatzsteuer vorliegt. Die Steuer darf nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen, z. B. durch eine unverhältnismäßige Belastung bestimmter Gruppen.
Die Betten- bzw. Beherbergungssteuer in Rheinland-Pfalz
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 22.03.2022 (1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16; NVwZ 2022, 1038) festgestellt, dass die Übernachtungssteuern (Bettensteuern, Beherbergungssteuern) in Bremen, Hamburg und Freiburg verfassungsgemäß sind.
Leitsatz
1. Gegenstand der Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG) ist die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf. Als Aufwand gilt dabei ein äußerlich erkennbarer Konsum, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (Bestätigung von BVerfGE 65, 325 <347>; 114, 316 <334>). Eine verfassungsrechtliche Pflicht, von der Aufwandbesteuerung abzusehen, kann sich nicht aus der Zuständigkeitsnorm des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, sondern allenfalls aus den Grundrechten ergeben. Daher kann auch eine beruflich veranlasste Übernachtung Gegenstand der Aufwandsteuer sein.
2.
a) Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG schränkt das Steuererfindungsrecht der Länder über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ein. Für die Beurteilung der Gleichartigkeit kommt es auf eine Gesamtbetrachtung der konkreten Ausgestaltung einer Aufwandsteuer einerseits, eventuell gleichartiger Bundessteuern andererseits an. Eine weitreichende Sperrwirkung für das Besteuerungsrecht von Ländern und Kommunen ist damit nicht verbunden.
b) Eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig, weil sie weder - wie die Umsatzsteuer - auf alle Aufwendungen gleichermaßen erhoben wird, noch aus einer Steuerquelle schöpft, die der Bund bereits einer besonderen Besteuerung unterzogen hat.
3. Der Gesetzgeber kann beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht.
Quelle: BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 BvR 2868/15 –, BVerfGE 161, 1-63
Bettensteuer vs. Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge
Die Möglichkeit, nach § 12 KAG RLP Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge zu erheben, beschränkt nicht die Kompetenz einer Gemeinde zur Erhebung einer Bettensteuer nach § 5 Abs. 2 S. 1 KAG. Außerdem ist Gemeinde nicht verpflichtet, beruflich veranlasste oder aus sonstigen Gründen unternommene Übernachtungen von einer solchen örtlichen Aufwandsteuer auszunehmen. Ein Maßstab in Prozent oder mit bestimmtem Eurobetrag je Übernachtung nach Kategorien, entspricht nach Auffassung des BVerfG dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Einführung erfordert eine Satzung (Bsp.: Rheinland-Pfalz)
In Rheinland-Pfalz darf die Gemeinde aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3, § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), in der jeweils geltenden Fassung, eine entsprechende Satzung im Gemeinderat beschließen.
Im Rahmen dieser Satzung sind alle notwendigen Regelungen, Begriffbestimmungen usw. zu regeln.